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BZ 2025 75

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB

Zug OG · 2025-12-16 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug ein Arrestgesuch gegen die G.________ (nachfolgend: Arrest- schuldnerin), ein und stellte folgende Anträge: 1. Es seien die nachfolgend aufgezählten Vermögenswerte der Arrestschuldnerin zu arrestieren:

a) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Arrestschuldnerin verkauften Produkten.

b) sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto- korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelme- talle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträ- gen der Arrestschuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken: • I.________ • J.________ • K.________ • L.________ • M.________.

c) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten.

d) sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto- korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelme- talle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträ- gen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • I.________ • J.________ • K.________ • L.________ • M.________.

e) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen. alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der fälligen Arrestforderung von CHF 200'185'057 (ent- sprechend EUR 213'770'150.26 zum Kurs per 6. Januar 2025) zzgl. Kosten des Arrestverfahrens. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für ein allfälliges Arresteinspracheverfahren) zu Lasten der Arrestschuldnerin. 2. Mit Arrestbefehl vom 7. Januar 2025 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht ge- stützt auf ein rechtskräftiges Schiedsurteil des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 25. September 2024 im Verfahren Nr. 225567 zwischen der Beschwerdeführerin und der Arrestschuldnerin sowie das dazugehörige Addendum vom 12. November 2024 folgende Arrestgegenstände bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 200'185'057.00 (= EUR 213'770'150.26 zum Kurs per 6. Januar 2025) nebst Kosten (Verfahren EA 2025 1):

Seite 3/9 1. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrest- schuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber der I.________. 2. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber der I.________. 3. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrest- schuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen. 4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten. 5. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausga- beansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • J.________ • K.________ • L.________ • M.________ 6. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Arrestschuldnerin verkauften Produkten. 7. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrest- schuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken: • J.________ • K.________ 8. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

Seite 4/9 • J.________ • K.________ 9. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrest- schuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken: • L.________ • M.________ 10. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • L.________ • M.________ 3. 3.1 Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 erhob die D.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) als Dritteinsprecherin Einsprache gegen den Arrest. Am 10. März 2025 reichte sie innert erstreckter Frist die Begründung der Arresteinsprache nach und stellte folgende Anträ- ge: 1. Auf das Arrestgesuch der Arrestgläubigerin vom 6. Januar 2025 sei nicht einzutreten, der Arrest- befehl 411 des Kantonsgerichts Zug vom 7. Januar 2025, Geschäftsnummer EA 2025 1, sei auf- zuheben und die verarrestierten Vermögenswerte seien unverzüglich aus dem Arrest zu entlas- sen. 2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 sei der Arrestbefehl 411 des Kantonsgerichts Zug vom

7. Januar 2025, Geschäftsnummer EA 2025 1, insoweit aufzuheben, als er Gegenstände, Forde- rungen und Ansprüche betrifft, welche der Dritteinsprecherin (formell) gehören respektive an wel- chen sie (formell) berechtigt ist, und es seien diese der Dritteinsprecherin gehörenden respektive zustehenden Vermögenswerte unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Im Einzelnen seien die nachfolgenden Arrestgegenstände (gemäss Beiblatt zum Arrestbefehl 411 vom 6. Januar 2025) vollständig und vollumfänglich aufzuheben [sic]: "2. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto- korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edel- metalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhand- verträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber der I.________. 4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten.

Seite 5/9 5. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokor- rent- und Kundenguthaben, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • J.________ • K.________ • L.________ • M.________ 8. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Ban- ken: • J.________ • K.________ 10. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Ban- ken: • L.________ • M.________" 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ar- restgläubigerin. 4. Subeventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 sei die Bezeichnung der Arrestgegenstände gemäss Ziffer 3 und 4 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 1 vom 7. Januar 2025 abzuändern, sodass sie wie folgt lauten: "3. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 8. Januar 2025 bestandenen An- sprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen. 4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 7. Januar 2025 bestandenen An- sprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauf- ten Produkten." 3.2 In der Stellungnahme vom 23. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die kosten- pflichtige Abweisung der Arresteinsprache und die vollumfängliche Aufrechterhaltung des Ar- restbefehls. 3.3 In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest. 3.4 Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 hob der Einzelrichter am Kantonsgericht in Gutheissung der Arresteinsprache den Arrestbefehl EA 2025 1 vom 7. Januar 2025 mit Bezug auf die im Be- fehl unter Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 verarrestierten Arrestgegenstände auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte der Einzelrichter – gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO – der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diese, der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Verfahren EA 2025 3).

Seite 6/9 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben (Ziffer 1). Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 seien der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen seien wettzuschlagen (Ziffer 2). Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vor- instanz zurückzuweisen (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4). 5. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 6. In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 14. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, im angefochtenen Entscheid sei die Vor- instanz dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin gefolgt und habe Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 des Arrestbefehls vom 7. Januar 2025 aufgehoben. Die übrigen Ziffern des Arrestbe- fehls (Ziffern 1, 3, 6, 7 und 9) hätten nach wie vor Bestand. Damit habe die Vorinstanz das Hauptbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Sie habe die Arrestforderung wie auch den Arrestgrund als bewiesen erachtet. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es der Be- schwerdeführerin aber nicht gelungen, einen Durchgriffs- oder einen Strohmannarrest in Be- zug auf die Vermögenswerte, welche formell auf die Beschwerdegegnerin lauteten, glaubhaft zu machen. Entsprechend habe die Vorinstanz den Arrestbefehl aufgehoben, soweit er sich auf Vermögenswerte beziehe, welche formell auf die Beschwerdegegnerin lauteten. Die übri- gen Ziffern des Arrestbefehls seien unverändert geblieben. Angesichts dieses Verfahrens- ausgangs hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen sei. Vielmehr hätte sie in Ausübung des ihr zustehenden Ermes- sens feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je teil- weise unterlegen seien. Unter Berücksichtigung der aufrechterhaltenen und aufgehobenen Ziffern des Arrestbefehls hätte die Vorinstanz die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferle- gen und die Parteientschädigung wettschlagen müssen.

E. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 4. Juni 2025 aufgehoben. Die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens von CHF 4'000.00 werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegnerin je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

E. 1.2 Die der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten von CHF 2'000.00 werden mit ihrem in jenem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet und der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihr zurückerstattet. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 4'130.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EA 2025 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 2 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ihrer Einsprache um Nichteintreten ersucht, weil mangels Glaubhaftmachung von Arrestgegenständen der Arrestschuldnerin im Gerichtskreis der Vorinstanz, d.h. im Kanton Zug, auch keine örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Mit ihrem Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 habe die Beschwerdegegnerin um Aufhebung des Arrests hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte ersucht, welche auf den Namen der Beschwerdegegnerin – einer Dritten – lauteten. Hierzu habe sie ausführlich dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin be- hauptete Strohmannarrest und der vollstreckungsrechtliche Durchgriff nicht vorlägen. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Rechtsbegehren auf Nichteintreten als ihr Hauptbegehren und ihr Rechtsbegehren auf teilweise Aufhebung des Arrestbefehls als Eventualbegehren aus

Seite 7/9 dogmatischen respektive systematischen Überlegungen formuliert. Das Gericht prüfe zunächst, ob auf ein Gesuch oder eine Klage einzutreten sei. Materiell werde das Gesuch bzw. die Klage erst dann geprüft, wenn aufgrund des Vorliegens der Eintretensvorausset- zungen auf das Gesuch bzw. die Klage eingetreten werde. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdegegnerin habe einzig in der Aufhebung des Arrests hinsichtlich ihrer bzw. der auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte bestanden. Ob sie dieses Ziel aufgrund eines Ent- scheids durch (nachträgliches) Nichteintreten auf das Arrestgesuch oder aber durch die Auf- hebung des Arrestbefehls erreiche, habe für die Beschwerdegegnerin keine Rolle gespielt. Die Vorinstanz sei zu Recht ebenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Strohmannarrest und den vollstreckungsrechtlichen Durchgriff nicht gegeben seien und habe den Arrest der auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautenden Arrestgegenstände aufgehoben. Wie und ob die Vorinstanz (zusätzlich) die Frage behandle, ob die Beschwerde- führerin glaubhaft gemacht habe, dass (auf den Namen der Arrestschuldnerin lautende) Ar- restgegenstände im Gerichtskreis der Vorinstanz vorlägen, liege im Ermessen des Gerichts. Die Vorinstanz habe diese Frage vorliegend nicht geprüft. Mangels Auseinandersetzung mit dieser Frage sei dieses Begehren [recte: das Begehren der Beschwerdegegnerin, es sei auf das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2025 nicht einzutreten] daher auch nicht abgewiesen worden. Es könne damit auch nicht behauptet werden, die Beschwerde- gegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt. Damit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der Gutheis- sung des Eventualbegehrens gemäss Ziffer 2 der Beschwerdegegnerin ihr Rechtsschutzin- teresse in der Hauptsache befriedigt habe. Die Vorinstanz sei damit davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin kein Interesse an der (weiteren) Prüfung habe, ob auf den Namen der Arrestschuldnerin lautende und im Gerichtskreis der Vorinstanz belegene Arrest- gegenstände vorhanden seien oder nicht, weil diese Frage mit der Entscheidung der anderen Frage obsolet geworden sei. Im Ergebnis könnten der Vorinstanz daher keine Fehler in der Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden.

E. 3 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Par- tei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt. Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (Urteil 4A_266/2021 des Bundesgerichts vom 16. September 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür be- schränkt ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 mit Hinweisen), besteht nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts bei der Überprüfung von Rechtsfragen eine umfassende Kognition; diese umfasst auch die Angemessenheitskontrol- le. Die II. Beschwerdeabteilung greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz dem Richter beim Entscheid ein grosses Ermessen einräumt (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 43 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 [= GVP 2018 S. 193 f.] und BZ 2025 10 vom 17. Juni 2025 E. 4 mit Hinweisen).

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E. 5 In der Arresteinsprache beantragte die Beschwerdegegnerin im Hauptstandpunkt, es sei auf das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, der Arrestbefehl sei aufzuheben und die verarrestierten Vermögenswerte seien unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Im Eventualbegehren stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, der Arrestbefehl sei insoweit aufzuheben, als er Gegenstände, Forderungen und Ansprüche betreffe, welche der Be- schwerdegegnerin (formell) gehörten respektive an welchen sie (formell) berechtigt sei, und es seien diese Vermögenswerte unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Die Vorinstanz hiess die Arresteinsprache insofern gut, als sie den Arrestbefehl mit Bezug auf die verarres- tierten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin aufhob. Damit hiess sie den Eventual- antrag der Beschwerdegegnerin gut. Über deren Hauptantrag entschied die Vorinstanz indes nicht formell. Soweit die Beschwerdegegnerin im Hauptantrag die Aufhebung des Arrests auch mit Bezug auf die der Arrestschuldnerin gehörenden Vermögenswerte forderte, fehlte ihr hierzu – wie sie selbst einräumt – das Rechtsschutzinteresse. Demgemäss hätte die Vorinstanz dieses Begehren formell behandeln und im Ergebnis darauf nicht eintreten müs- sen, ist sie doch auch im Rahmen der Dispositionsmaxime an die Parteianträge gebunden (Art 58 ZPO; BGE 149 III 224 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin unterlag damit im Haupt- standpunkt. Einzig ihr Eventualantrag wurde vollumfänglich geschützt. Bei diesem Ausgang obsiegte die Beschwerdegegnerin nicht vollumfänglich und die Beschwerdeführerin unterlag nur teilweise. Die Vorinstanz hat damit Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO im Ergebnis falsch ange- wendet. Demgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung aufzuheben, auch wenn der Vor- instanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen eingeräumt wird. Angesichts der Abweisung des Hauptantrags und der Gutheis- sung des Eventualbegehrens rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4'000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wett- zuschlagen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b. ZPO). Der Streitwert setzt sich im Beschwerdever- fahren aus der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 und der von der Vor- instanz der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 100'000.00 zusammen. In Anwendung von Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG rechtfertigt sich eine Gebühr von CHF 1'200.00. Für die Berechnung der Par- teientschädigung bei anwaltlicher Vertretung ist die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT [BGS 163.4]) massgebend (vgl. Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 104'000.00 beträgt das Grundhonorar CHF 11'140.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Nachdem das Arrestverfahren im summarischen Verfahren geführt wird (Art. 251 lit. a ZPO) rechtfertigt sich eine Kürzung um die Hälfte auf CHF 5'570.00 (§ 6 Abs. 1 AnwT). Im Rechts- mittelverfahren ist dieser Betrag um einen Drittel auf CHF 3'713.00 zu kürzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zuzüglich der Auslagen von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) ist die Parteientschädigung auf gerundet CHF 4'130.00 festzusetzen. Urteilsspruch

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 75 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 16. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage und Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Juni 2025)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug ein Arrestgesuch gegen die G.________ (nachfolgend: Arrest- schuldnerin), ein und stellte folgende Anträge: 1. Es seien die nachfolgend aufgezählten Vermögenswerte der Arrestschuldnerin zu arrestieren:

a) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Arrestschuldnerin verkauften Produkten.

b) sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto- korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelme- talle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträ- gen der Arrestschuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken: • I.________ • J.________ • K.________ • L.________ • M.________.

c) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten.

d) sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto- korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelme- talle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträ- gen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • I.________ • J.________ • K.________ • L.________ • M.________.

e) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen. alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der fälligen Arrestforderung von CHF 200'185'057 (ent- sprechend EUR 213'770'150.26 zum Kurs per 6. Januar 2025) zzgl. Kosten des Arrestverfahrens. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für ein allfälliges Arresteinspracheverfahren) zu Lasten der Arrestschuldnerin. 2. Mit Arrestbefehl vom 7. Januar 2025 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht ge- stützt auf ein rechtskräftiges Schiedsurteil des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 25. September 2024 im Verfahren Nr. 225567 zwischen der Beschwerdeführerin und der Arrestschuldnerin sowie das dazugehörige Addendum vom 12. November 2024 folgende Arrestgegenstände bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 200'185'057.00 (= EUR 213'770'150.26 zum Kurs per 6. Januar 2025) nebst Kosten (Verfahren EA 2025 1):

Seite 3/9 1. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrest- schuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber der I.________. 2. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber der I.________. 3. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrest- schuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen. 4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten. 5. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausga- beansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • J.________ • K.________ • L.________ • M.________ 6. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Arrestschuldnerin verkauften Produkten. 7. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrest- schuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken: • J.________ • K.________ 8. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

Seite 4/9 • J.________ • K.________ 9. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wert- schriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrest- schuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken: • L.________ • M.________ 10. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • L.________ • M.________ 3. 3.1 Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 erhob die D.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) als Dritteinsprecherin Einsprache gegen den Arrest. Am 10. März 2025 reichte sie innert erstreckter Frist die Begründung der Arresteinsprache nach und stellte folgende Anträ- ge: 1. Auf das Arrestgesuch der Arrestgläubigerin vom 6. Januar 2025 sei nicht einzutreten, der Arrest- befehl 411 des Kantonsgerichts Zug vom 7. Januar 2025, Geschäftsnummer EA 2025 1, sei auf- zuheben und die verarrestierten Vermögenswerte seien unverzüglich aus dem Arrest zu entlas- sen. 2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 sei der Arrestbefehl 411 des Kantonsgerichts Zug vom

7. Januar 2025, Geschäftsnummer EA 2025 1, insoweit aufzuheben, als er Gegenstände, Forde- rungen und Ansprüche betrifft, welche der Dritteinsprecherin (formell) gehören respektive an wel- chen sie (formell) berechtigt ist, und es seien diese der Dritteinsprecherin gehörenden respektive zustehenden Vermögenswerte unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Im Einzelnen seien die nachfolgenden Arrestgegenstände (gemäss Beiblatt zum Arrestbefehl 411 vom 6. Januar 2025) vollständig und vollumfänglich aufzuheben [sic]: "2. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto- korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edel- metalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhand- verträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber der I.________. 4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten.

Seite 5/9 5. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokor- rent- und Kundenguthaben, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken: • J.________ • K.________ • L.________ • M.________ 8. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Ban- ken: • J.________ • K.________ 10. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Ban- ken: • L.________ • M.________" 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ar- restgläubigerin. 4. Subeventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 sei die Bezeichnung der Arrestgegenstände gemäss Ziffer 3 und 4 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 1 vom 7. Januar 2025 abzuändern, sodass sie wie folgt lauten: "3. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 8. Januar 2025 bestandenen An- sprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen. 4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 7. Januar 2025 bestandenen An- sprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauf- ten Produkten." 3.2 In der Stellungnahme vom 23. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die kosten- pflichtige Abweisung der Arresteinsprache und die vollumfängliche Aufrechterhaltung des Ar- restbefehls. 3.3 In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest. 3.4 Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 hob der Einzelrichter am Kantonsgericht in Gutheissung der Arresteinsprache den Arrestbefehl EA 2025 1 vom 7. Januar 2025 mit Bezug auf die im Be- fehl unter Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 verarrestierten Arrestgegenstände auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte der Einzelrichter – gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO – der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diese, der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Verfahren EA 2025 3).

Seite 6/9 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben (Ziffer 1). Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 seien der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen seien wettzuschlagen (Ziffer 2). Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vor- instanz zurückzuweisen (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4). 5. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 6. In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 14. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, im angefochtenen Entscheid sei die Vor- instanz dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin gefolgt und habe Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 des Arrestbefehls vom 7. Januar 2025 aufgehoben. Die übrigen Ziffern des Arrestbe- fehls (Ziffern 1, 3, 6, 7 und 9) hätten nach wie vor Bestand. Damit habe die Vorinstanz das Hauptbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Sie habe die Arrestforderung wie auch den Arrestgrund als bewiesen erachtet. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es der Be- schwerdeführerin aber nicht gelungen, einen Durchgriffs- oder einen Strohmannarrest in Be- zug auf die Vermögenswerte, welche formell auf die Beschwerdegegnerin lauteten, glaubhaft zu machen. Entsprechend habe die Vorinstanz den Arrestbefehl aufgehoben, soweit er sich auf Vermögenswerte beziehe, welche formell auf die Beschwerdegegnerin lauteten. Die übri- gen Ziffern des Arrestbefehls seien unverändert geblieben. Angesichts dieses Verfahrens- ausgangs hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen sei. Vielmehr hätte sie in Ausübung des ihr zustehenden Ermes- sens feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je teil- weise unterlegen seien. Unter Berücksichtigung der aufrechterhaltenen und aufgehobenen Ziffern des Arrestbefehls hätte die Vorinstanz die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferle- gen und die Parteientschädigung wettschlagen müssen. 2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ihrer Einsprache um Nichteintreten ersucht, weil mangels Glaubhaftmachung von Arrestgegenständen der Arrestschuldnerin im Gerichtskreis der Vorinstanz, d.h. im Kanton Zug, auch keine örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Mit ihrem Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 habe die Beschwerdegegnerin um Aufhebung des Arrests hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte ersucht, welche auf den Namen der Beschwerdegegnerin – einer Dritten – lauteten. Hierzu habe sie ausführlich dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin be- hauptete Strohmannarrest und der vollstreckungsrechtliche Durchgriff nicht vorlägen. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Rechtsbegehren auf Nichteintreten als ihr Hauptbegehren und ihr Rechtsbegehren auf teilweise Aufhebung des Arrestbefehls als Eventualbegehren aus

Seite 7/9 dogmatischen respektive systematischen Überlegungen formuliert. Das Gericht prüfe zunächst, ob auf ein Gesuch oder eine Klage einzutreten sei. Materiell werde das Gesuch bzw. die Klage erst dann geprüft, wenn aufgrund des Vorliegens der Eintretensvorausset- zungen auf das Gesuch bzw. die Klage eingetreten werde. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdegegnerin habe einzig in der Aufhebung des Arrests hinsichtlich ihrer bzw. der auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte bestanden. Ob sie dieses Ziel aufgrund eines Ent- scheids durch (nachträgliches) Nichteintreten auf das Arrestgesuch oder aber durch die Auf- hebung des Arrestbefehls erreiche, habe für die Beschwerdegegnerin keine Rolle gespielt. Die Vorinstanz sei zu Recht ebenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Strohmannarrest und den vollstreckungsrechtlichen Durchgriff nicht gegeben seien und habe den Arrest der auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautenden Arrestgegenstände aufgehoben. Wie und ob die Vorinstanz (zusätzlich) die Frage behandle, ob die Beschwerde- führerin glaubhaft gemacht habe, dass (auf den Namen der Arrestschuldnerin lautende) Ar- restgegenstände im Gerichtskreis der Vorinstanz vorlägen, liege im Ermessen des Gerichts. Die Vorinstanz habe diese Frage vorliegend nicht geprüft. Mangels Auseinandersetzung mit dieser Frage sei dieses Begehren [recte: das Begehren der Beschwerdegegnerin, es sei auf das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2025 nicht einzutreten] daher auch nicht abgewiesen worden. Es könne damit auch nicht behauptet werden, die Beschwerde- gegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt. Damit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der Gutheis- sung des Eventualbegehrens gemäss Ziffer 2 der Beschwerdegegnerin ihr Rechtsschutzin- teresse in der Hauptsache befriedigt habe. Die Vorinstanz sei damit davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin kein Interesse an der (weiteren) Prüfung habe, ob auf den Namen der Arrestschuldnerin lautende und im Gerichtskreis der Vorinstanz belegene Arrest- gegenstände vorhanden seien oder nicht, weil diese Frage mit der Entscheidung der anderen Frage obsolet geworden sei. Im Ergebnis könnten der Vorinstanz daher keine Fehler in der Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden. 3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Par- tei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt. Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (Urteil 4A_266/2021 des Bundesgerichts vom 16. September 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 4. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür be- schränkt ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 mit Hinweisen), besteht nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts bei der Überprüfung von Rechtsfragen eine umfassende Kognition; diese umfasst auch die Angemessenheitskontrol- le. Die II. Beschwerdeabteilung greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz dem Richter beim Entscheid ein grosses Ermessen einräumt (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 43 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 [= GVP 2018 S. 193 f.] und BZ 2025 10 vom 17. Juni 2025 E. 4 mit Hinweisen).

Seite 8/9 5. In der Arresteinsprache beantragte die Beschwerdegegnerin im Hauptstandpunkt, es sei auf das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, der Arrestbefehl sei aufzuheben und die verarrestierten Vermögenswerte seien unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Im Eventualbegehren stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, der Arrestbefehl sei insoweit aufzuheben, als er Gegenstände, Forderungen und Ansprüche betreffe, welche der Be- schwerdegegnerin (formell) gehörten respektive an welchen sie (formell) berechtigt sei, und es seien diese Vermögenswerte unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Die Vorinstanz hiess die Arresteinsprache insofern gut, als sie den Arrestbefehl mit Bezug auf die verarres- tierten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin aufhob. Damit hiess sie den Eventual- antrag der Beschwerdegegnerin gut. Über deren Hauptantrag entschied die Vorinstanz indes nicht formell. Soweit die Beschwerdegegnerin im Hauptantrag die Aufhebung des Arrests auch mit Bezug auf die der Arrestschuldnerin gehörenden Vermögenswerte forderte, fehlte ihr hierzu – wie sie selbst einräumt – das Rechtsschutzinteresse. Demgemäss hätte die Vorinstanz dieses Begehren formell behandeln und im Ergebnis darauf nicht eintreten müs- sen, ist sie doch auch im Rahmen der Dispositionsmaxime an die Parteianträge gebunden (Art 58 ZPO; BGE 149 III 224 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin unterlag damit im Haupt- standpunkt. Einzig ihr Eventualantrag wurde vollumfänglich geschützt. Bei diesem Ausgang obsiegte die Beschwerdegegnerin nicht vollumfänglich und die Beschwerdeführerin unterlag nur teilweise. Die Vorinstanz hat damit Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO im Ergebnis falsch ange- wendet. Demgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung aufzuheben, auch wenn der Vor- instanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen eingeräumt wird. Angesichts der Abweisung des Hauptantrags und der Gutheis- sung des Eventualbegehrens rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4'000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wett- zuschlagen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b. ZPO). Der Streitwert setzt sich im Beschwerdever- fahren aus der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 und der von der Vor- instanz der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 100'000.00 zusammen. In Anwendung von Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG rechtfertigt sich eine Gebühr von CHF 1'200.00. Für die Berechnung der Par- teientschädigung bei anwaltlicher Vertretung ist die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT [BGS 163.4]) massgebend (vgl. Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 104'000.00 beträgt das Grundhonorar CHF 11'140.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Nachdem das Arrestverfahren im summarischen Verfahren geführt wird (Art. 251 lit. a ZPO) rechtfertigt sich eine Kürzung um die Hälfte auf CHF 5'570.00 (§ 6 Abs. 1 AnwT). Im Rechts- mittelverfahren ist dieser Betrag um einen Drittel auf CHF 3'713.00 zu kürzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zuzüglich der Auslagen von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) ist die Parteientschädigung auf gerundet CHF 4'130.00 festzusetzen. Urteilsspruch

Seite 9/9 1.1 In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 4. Juni 2025 aufgehoben. Die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens von CHF 4'000.00 werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegnerin je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 1.2 Die der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten von CHF 2'000.00 werden mit ihrem in jenem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet und der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihr zurückerstattet. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 4'130.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EA 2025 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: